Verkehrsunfall
Verkehrsunfall – Was nun? Deshalb ist die Einschaltung eines Anwalts notwendig
Viele Geschädigte, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, scheuen sich, anwaltlichen Beistand zur Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen. Sie wollen den Schaden nicht verteuern oder scheuen die Kosten, insbesondere dann, wenn sie keine Rechtschutzversicherung haben. Hier erfahren Sie, warum diese Ängste in der Regel unbegründet sind und warum es sich für Sie als Geschädigten fast immer lohnt, einen Anwalt einzuschalten.
Eine Rücksichtnahme auf den „armen Versicherer“ muss man – leider ! – als naiv bezeichnen. Wenn Sie befürchten, durch meine Einschaltung „den Schaden unnötig zu verteuern“, so muss ich leider feststellen, dass es ohne anwaltlichen Beistand für SIE als Geschädigten teuer werden kann. Der Grund ist, dass der Schadenersatz im derzeitigen Regulierungsgehabe oftmals nicht freiwillig vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geleistet wird.
Ein Urteil des AG Dortmund verdeutlicht dies überzeugend ( der Amtsrichter dort kommt gegen Ende seines Berufslebens zu folgender Erkenntnis): „……….Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden … von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. … Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. … Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil Ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“ ((AG Dortmund, Urteil vom 29.6.2009, Az. 431 C 2944/09):
Angst vor den Kosten des Anwalts?
Wenn Sie zwar nicht allein kämpfen wollen, aber Sie Angst vor den Kosten haben, die an Ihnen hängen bleiben könnten, dann kann ich Ihnen diese Angst bei durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen nehmen. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind eine unfallbedingte, eigenständige Schadenposition. Also muss der Versicherer dem Geschädigten die aufgewendeten oder auch nur aufzuwendenden Anwaltskosten erstatten. Diese sog. Rechtsverfolgungskosten rechne ich in der Regel auf dadurch abgekürztem Weg direkt mit dem Versicherer ab.
Im Ergebnis kostet Sie meine Einschaltung nichts. Die Kosten für die meine Anwaltstätigkeit muss der Versicherer erstatten.
Sollten Sie keine Rechtschutzversicherung haben oder mit dieser eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, kommt es in klaren Verschuldens-/Haftungsfällen des Unfallgegners darauf gar nicht an! Denn eine Rechtsschutzversicherung wird für meine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit gar nicht benötigt.
Selbst bei einem Mitverschulden Ihrerseits, entstehen auch keine Kosten-Probleme für Sie. Da Ihr Auftrag an mich so auszulegen ist, dass ich nur die auch tatsächlich durchsetzbaren Ansprüche außergerichtlich geltend machen soll – also keine unerfüllbaren Schadensersatzforderungen stelle – schulden Sie mir als Auftraggeber nicht mehr Honorar als der gegnerische Versicherer mir erstattet.
Wozu gibt es dann Rechtschutzversicherungen?
Eine Verkehrs-Rechtschutzversicherung wird in der Schadenregulierung dringend notwendig, wenn der Versicherer berechtigte oder für berechtigt gehaltene Ansprüche nicht freiwillig und außergerichtlich reguliert. Dann muss entschieden werden, ob der vorenthaltene Betrag mit gerichtliche Hilfe durchgesetzt werden soll und muss.
Hier liegt dann das Kostenrisiko. Denn: wer vor Gericht verliert, zahlt alles; wer vor Gericht gewinnt, zahlt im Ergebnis nichts. Kann ich mich für Sie vor Gericht nur mit einer Quote durchsetzen, haben Sie mit einer spiegelbildlichen Quote auch die Kosten zu tragen. Im Übrigen sind die Gerichtsgebühren, die mit der Klage eingezahlt werden müssen, als Vorschuss zu zahlen. Kommt es zu einer Beweisaufnahme - insbesondere mittels eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens - kann das zu einem erschreckend hohen Betrag führen, der am Ende der gerichtlichen Auseinandersetzung auch an der Kostenverteilung entsprechend Sieg und Niederlage teilnimmt.
Im Falle einer notwendigen gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche stellt also eine Verkehrs-Rechtschutzversicherung nicht nur eine Beruhigung sondern tatsächlich eine Absicherung vor dem Kosten-Risiko dar - und ist damit äußerst hilfreich.
Dies gilt selbst dann, wenn Sie mit dieser eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, denn in Relation zum gesamten Kostenrisiko einer notwendigen gerichtlichen Durchsetzung sind diese praktisch „zu vernachlässigen“.