Fahrerflucht

§ 142 StGB unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 

Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt, bei dem sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall vorsätzlich und unerlaubt vom Ort des Unfalls entfernt, und dadurch die Feststellung der wesentlichen Informationen zum Unfallhergang verhindert.

  • Wer mit Vorsatz die Unfallstelle verlässt, ohne dass eine feststellungsbereite Person (z.B. Polizei, Unfallgegner, Zeuge) seine Personalien und seine Art der Beteiligung feststellen können, begeht Fahrerflucht (auch Unfallflucht).
  • Dieses Delikt ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein strafrechtliches Vergehen.
  • Es ist ein sog. Offizialdelikt; d.h.: erhält die Polizei Kenntnis von der Unfallflucht wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet am Ende der polizeilichen Ermittlungen, ob sie durch Durchführung eines Strafverfahrens bei Gericht beantragt.
  • Bei einem Gerichtsverfahren drohen Geldstrafen, Haftstrafe bis zu 3 Jahren, der Entzug der Fahrerlaubnis. Im günstigen Falle „nur“ Fahrverbot und Punkte in Flensburg.
  • Durch eine freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei eines Unfalls, der NICHT im fließenden Verkehr stattfand und einen Schaden von nicht mehr als EUR 1.300,00 verursachte, ist es möglich, eine Strafmilderung erreichen.
  • Kann gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nachgewiesen werden, dass ein Unfallbeteiligter den Unfall nicht bemerkt hat oder nicht bemerken konnte, wird eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vermieden.

Verhaltenshinweise bei einem Unfall mit Sachschaden

Um zu vermeiden, dass Ihnen nach einem Unfall Fahrerflucht vorgeworfen wird, sollten Sie sich nach einem Unfall mit Sachschaden wie folgt verhalten:

1.Unfallgegner in Kenntnis setzen

Haben Sie einen Unfall verursacht oder sind anderweitig daran beteiligt, so sind Sie verpflichtet, zur Aufklärung des Unfallherganges beizutragen. Sie müssen nicht in jedem Fall die Polizei informieren, Sie müssen allerdings den anderen Unfallbeteiligten umgehend in Kenntnis zu setzen.

Ein Zettel am anderen Fahrzeug reicht nicht aus ! Ohne Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, begehen Sie Unfallflucht.

2. Angemessene Wartezeit

Ist der andere Unfallbeteiligte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht anwesend, dann bleiben Sie eine „angemessene Wartefrist“ (20 Minuten bei einem Bagatellschaden (= EUR 50,00), 2 Stunden bei größeren Schäden) am Unfallort

Kontaktieren Sie sicherheitshalber direkt die Polizei, die den anderen dann Unfallbeteiligten dann in Kenntnis setzt.

3. Polizei informieren

Grundsätzlich gilt: wenn alle Unfallbeteiligten damit einverstanden sind, muss nach einem Verkehrsunfall die Polizei nicht hinzugezogen werden. Sie können auch ohne Polizei gemeinsam mit dem Unfallbeteiligten Ihre Personalien, die amtlichen Kennzeichen, die Daten der Haftpflichtversicherer, etc. austauschen.

Bei einem Unfall mit Personenschaden (bereits bei leichtester Verletzung) müssen Sie unbedingt die Polizei hinzurufen, damit sie alles, was am Unfallort zum Unfallhergang aufzunehmen ist, beweissichernd festhält.

Haben Sie das alles nicht beachtet, so gilt:

Sie sollten sich als Beschuldigter zu einem Ihnen vorgeworfenen Verkehrsdelikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in keinem Falle und niemals weder bei der Polizei noch bei Hausermittlungen der Polizei bei Ihnen zu Hause äußern, sondern sich zunächst immer auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen.

Sprechen Sie zuerst mit dem Anwalt Ihres Vertrauens

Nochmals: Jeder strafrechtliche Vorwurf - auch der Vorwurf einer Unfallflucht- muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. Bitte warten Sie ein solches Schreiben ab, und nehmen spätestens dann – besser noch sofort nach dem Vorfall - Kontakt mit mir auf. Sie müssen als Beschuldigter auch dann NICHT zur Polizei gehen, wenn Ihnen von dort aus ein Termin genannt wird. Sie müssen dort auch NICHT aussagen, denn auch hier steht Ihnen als Beschuldigter immer ein Aussageverweigerungsrecht zu !

Erst nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte, die ich für Sie nach Beauftragung erhalten kann, kann ich genau feststellen, warum Sie ein Beschuldigter sind, welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird und was dazu geführt hat. Erst nach dieser genauen Kenntnis kann und wird im Einzelfall eine Äußerung gegenüber der Ermittlungsbehörde sinnvoll und zielführend sein.

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Anne Herzog-Hosemann
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